I. Allgemeines
-
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) richten sich an die gewerblichen Besteller der Firma Aura GmbH & Co. KG (Aura) und somit an Unternehmer.
-
Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
-
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich Aura ihre eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Aura Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag Aura nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen Aura zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
-
Die AGB beziehen sich auf die Lieferungen der Firma Aura sowie deren Montage.
II. Geltungsbereich
-
Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich unsere AGB zugrunde. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
-
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
III. Beschaffenheit der Ware
-
Der Vertragsgegenstand wird durch das Angebot konkretisiert.
-
Die Beschaffenheit der gelieferten Ware entspricht den allgemeinen Regeln der Technik.
-
Die in den Katalogen aufgeführten Gewichts- und Maßangaben sind annähernd und unverbindlich. Zwischenzeitliche Konstruktionsänderungen bleiben Aura vorbehalten.
-
Alle Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig.
IV. Vertragsschluss
-
Unsere Angebote und Entwürfe sind stets freibleibend. Wir sind an die angebotenen Preise für die Dauer von vier Monaten nach der Abgabe des Angebotes gebunden. Erklärungen irgendwelcher Art des Montagepersonals sind für Aura nur bindend, wenn sie von Aura schriftlich bestätigt werden.
-
Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.
-
Mit der Bestellung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Ware gemäß dem Angebot und den Entwürfen erwerben zu wollen. Änderungen der Ware oder der Montagearbeiten, die sich aus nachträglichen Wünschen des Bestellers oder baulichen Abweichungen beim Besteller ergeben, gehen zu Lasten des Bestellers.
-
Bestellt der Besteller die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
-
Sofern der Besteller die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Besteller auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
-
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
V. Lieferzeit / Verzug
-
Die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere das Vorhandensein aller Unterlagen, Freigaben, Bestätigungen usw. sowie die vereinbarten Anzahlungen bzw. Akkreditive voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn Aura die Verzögerung zu vertreten hat.
-
Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B: Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
-
Kommt Aura in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
-
Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer Aura etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Aura zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
-
Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen Auras innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
-
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann Aura die Ware auf Kosten des Bestellers auslagern oder dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niederer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
VI. Rücktrittsrecht
-
Dauerhafte Betriebsstörung durch höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Streik, Aussperrung oder Katastrophen berechtigt Aura ganz oder teilweise zum Rücktritt von noch nicht erfüllten Verträgen.
-
Aura hat das Recht im Falle eines von ihr nicht zu vertretendem Mangel an Roh- oder Betriebsmaterial oder anderer Ursachen, die die Herstellung oder Lieferung der Ware erheblich verzögern oder unterbrechen und sich auf ihren Betrieb erheblich auswirkt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
-
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne dieser Ziff. VI. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb Auras erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Aura das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will Aura von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat Aura dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
-
Aura verpflichtet sich in diesen Fällen, den Besteller unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen.
-
Im Falle eines Rücktrittes gemäß Ziff. VI 1.) bis 3.) können Schadensersatzansprüche nicht geltend gemacht werden.
VII. Gefahrübergang
-
Der Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
-
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Besteller über.
-
Erfolgt der Versand trotz angezeigter Versandbereitschaft auf Wunsch des Bestellers oder Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht binnen drei Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft, so geht das Risiko mit Ablauf diesen Tages auf den Besteller über.
-
Aura ist berechtigt, nach Setzen und dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller sodann mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
-
Transport- und Entladekosten gehen zu Lasten des Bestellers.
-
Bei Lieferung durch betriebseigenen LkW ist Aura berechtigt aber nicht verpflichtet, zu Lasten des Besteller eine Transportversicherung abzuschließen.
VIII. Annahmeverzug
-
Der Übergabe in Sinne von Ziff. VII dieser Bestimmungen steht es gleich, wenn der Besteller in Verzug der Annahme kommt.
-
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Aura berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.
IX. Vergütung
-
Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Der Kaufpreis versteht sich – falls Anderes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde - ab dem Werk bzw. Lager von Aura zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der Kosten der Verladung und Versendung bzw. Anlieferung.
-
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
-
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Der Besteller kommt durch Mahnung oder 30 Tage nach Fälligkeit der Forderung in Verzug. Der Verzugszins beträgt 8 % über dem Basiszinssatz der EZB gem. § 1 DÜG.
-
Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden.
-
Die Abtretung der Rechte oder die Übertragung der Verpflichtungen des Bestellers aus dem Kaufvertrag sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
X. Eigentumsvorbehalt
-
Aura behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
-
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Besteller Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Besteller erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
-
Im Falle einer Weiterveräußerung unserer Ware durch den Besteller tritt dieser Aura bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Aura nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Aura behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
-
Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügungen, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
-
Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. X. 4. dieser Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
-
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware auf seine Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden zu versichern, so lange er im Vorbehaltseigentum von Aura steht. Der Besteller tritt seine Ansprüche gegen die Versicherung bereits jetzt an Aura ab. Aura nimmt die Abtretung an. Die Abtretung dieser Rechte entfällt, sobald die Ware vorbehaltlos in das Eigentum des Bestellers übergeht.
XI. Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
-
Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu bestellen:
-
Die Einholung der behördlichen Genehmigungen zum Aufstellen und Betreiben der Anlage vor der Lieferung (gewerblich genutzte Heizanlagen sind nach den Heizraumbestimmungen anmeldepflichtig),
-
alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
-
die zur Montage und Inbetriebssetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
-
Aufstellungsräume, Rauchabzüge, Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
-
bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes von Aura und des Montagepersonals auf der Baustelle alle Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
-
dem Montagepersonal beizustellende Hilfskräfte gemäß Vereinbarung,
-
Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
-
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
-
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
-
Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Aura zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
-
Der Besteller hat Aura auf Anforderung täglich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen. Der Besteller bestätigt durch seine Unterschrift die Richtigkeit der empfangenen Leistungen.
-
Ist der Besteller mit der Arbeitsweise des Montagepersonals nicht zufrieden, so ist sofort fernmündlich mit schriftlicher Nachbestätigung die Montageabteilung von Aura zu verständigen und eine zusätzliche Überwachung der Baustelle zu verlangen.
-
Verlangt Aura nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung sowie Montage, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Inbetriebnahme der Anlage – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – erfolgt ist.
XII. Vergütung der Montageleistungen
-
Die Vergütung für die Montageleistungen werden nach Aufwand vereinbart.
-
Berechnet werden die vom Besteller auf den Tages- bzw. Wochenzetteln gem. Ziff. XI. 5. bestätigten Arbeitsstunden sowie die Zuschläge für Fahrtkosten, Reise- und Wartezeiten, Spesen, Unterkunft, Fuhrkosten sowie Fracht- und Gepäckbeförderungskosten, Telefon- und Telefaxkosten.
-
Die Montagerechnungen werden sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug fällig. Der Besteller kommt durch Mahnung oder 30 Tage nach Fälligkeit der Forderung in Verzug. Der Verzugszins beträgt 8 % über dem Basiszinssatz der EZB gem. § 1 DÜG.
XIII. Garantien
Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch Aura nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
XIV. Prüfungspflichten des Bestellers
-
Der Besteller ist verpflichtet, die Ware entgegenzunehmen, auch wenn sie unerhebliche Mängel und Beschädigungen aufweist,.
-
Der Besteller hat die Ware zu prüfen und gem. den Vorschriften des § 377 HGB zu rügen.
-
Unbeschadet der Vorschriften des § 377 HGB, sind offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Lieferung gegenüber Aura schriftlich geltend zu machen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zeitpunkt der Absendung. Nach Ablauf dieser Frist sind darauf beruhende Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.
XV. Gewährleistung
-
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl Auras unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
-
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auras und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels nicht. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
-
Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
-
Zunächst ist Aura Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
-
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
-
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
-
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Aura gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
XVI. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
-
Sofern nicht anders vereinbart, ist Aura verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von Aura erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Aura gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziff. XV Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
-
Der Aura wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies Aura nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
-
Die Pflicht Auras zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. XVII.
-
Die vorstehend genannten Verpflichtungen Auras bestehen nur, soweit der Besteller Aura über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Aura alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung oder Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
-
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
-
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von Aura nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von Aura gelieferten Produkten eingesetzt wird.
-
Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen der Ziff. XV Nr. 4 und 7 entsprechend.
-
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziff. XV entsprechend.
-
Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. XVI geregelten Ansprüche des Bestellers gegen Aura und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
XVII. Sonstige Schadensersatzansprüche
-
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
-
Soweit die Haftung von Aura ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Aura.
-
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund Arglist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
-
Soweit dem Besteller nach dieser Ziff. XVII. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. XV. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XVIII. Schlussbestimmungen
-
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des Einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG) kommen ausdrücklich nicht zur Anwendung.
-
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
-
Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
|