Einkaufsbedingungen
der AURA GmbH & Co. KG

ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH
1. Diese Einkaufsbedingungen von AURA gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen AURA und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.
4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

ANGEBOT – ANGEBOTSUNTERLAGEN

1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von
2 Wochen anzunehmen. Sofern die Annahme nicht binnen dieser Frist erfolgt, behält sich AURA vor, den Auftrag anderweitig zu vergeben und ist nicht mehr an das Angebot gebunden.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich AURA Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie AURA unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 10 Abs. (2).

LIEFERUNG

1. Die Lieferung bzw. Leistung ist gemäß den von AURA bezeichneten Spezifikationen so auszuführen, dass die zum Liefertermin für AURA geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für EU-Verordnungen, auf EU-Richtlinien beruhenden Gesetzen, das Gerätesicherheitsgesetz, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften sowie dem sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Stand der Technik. Gefährliche Stoffe sind nach den gültigen Gesetzen zu verpacken und zu kennzeichnen.Die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter sind mitzuliefern. Die Gefahrengut-Klassifizierungen oder gegebenenfalls der Vermerk „kein Gefahrgut“ ist auf dem Lieferschein anzugeben.
2. Soweit nicht anders vereinbart, muss das CE-Zeichen deutlich sichtbar angebracht sein; die Konformitätserklärung und die Gefährdungsanalyse sind mitzuliefern.

PREISE – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ bzw. DDP gemäß den IncoTerms 2000 einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Berechnete Verpackung wird sodann nach Wahl des Bestellers franco zurückgesandt und mit dem vollen Betrag von der Rechnung abgesetzt.
2. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
4. AURA bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
5. Fristen für die vereinbarten Zahlungsziele beginnen erst nach Beseitigung etwaiger Beanstandungen zu laufen.
6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen AURA uneingeschränkt in gesetzlichem Umfang zu.

LIEFERZEIT

1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, AURA unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3. Überschreitet der Lieferant die vereinbarten Fristen, gerät er in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. AURA ist im Falle des Verzuges berechtigt, ohne Schadensnachweis eine pauschale Verzugsentschädigung zu fordern. Diese Beträgt für jede volle Woche des Verzugs 0,5 %, maximal 5 %, des Auftragswertes. Eine Nachfristsetzung ist hierzu nicht erforderlich. Die Geltendmachung eines weiteren, diese pauschale Verzugsentschädigung überschreitenden Verzugsschadens wird von dieser Regelung nicht beeinträchtigt.
4. Durch eine vorbehaltlose Annahme der Lieferung verliert AURA nicht das Recht, den tatsächlichen oder in vorbezeichneter Form pauschalierten Verzugsschaden, geltend zu machen.
5. Im Falle des Lieferverzuges stehen AURA darüber hinaus alle gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist AURA berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt AURA Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

GEFAHRENÜBERGANG – DOKUMENTE

1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ bzw. DDP gemäß den IncoTerms 2000 zu erfolgen.
2. Falls nicht am Sitz von AURA geliefert wird, geht die Gefahr erst nach erfolgter Anlieferung am Bestimmungsort auf AURA über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Frachtkosten aufgrund gesonderter Vereinbarung von AURA übernommen worden sind.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer von AURA anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von AURA zu vertreten.


MÄNGELUNTERSUCHUNG – MÄNGELHAFTUNG
1. AURA ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 8 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen AURA ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. AURA ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
4. Wird AURA wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus anderen Rechtsgründen nach in- oder ausländischem Recht in Anspruch genommen, ist AURA berechtigt, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben von dem Lieferanten die Erstattung des bei uns entstandenen Schadens nach den Bestimmungen des uns gegenüber angewandten Rechts (Haftungsgrundsätze) zu verlangen, soweit die Lieferungen bzw. das Verhalten des Lieferanten fehlerhaft und für den Schaden ursächlich waren, es sei denn der Lieferant weist nach, dass der Schaden unabwendbar und unvorhersehbar gewesen ist. In Fällen, in denen ein Regress zu erwarten ist, werden wir den Lieferanten über die gegen uns erhobenen Ansprüchen und die von uns ergriffenen Maßnahmen informieren.
5. Rückgriffsansprüche von uns gegen den Lieferanten wegen Sachmängelansprüchen gem. §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Wir können dieses auch dann geltend machen, wenn der Endkunde nicht Verbraucher sondern Unternehmer ist.
6. Die Verjährungsfrist beträgt 42 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Bei Nachlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für die Sachmängelhaftung für die entsprechenden Teile erneut.
7. Durch Quittung des Empfanges von Liefergegenständen und durch Billigung der vorgelegten Zeichnungen verzichten wir nicht auf Ansprüche aus Sachmängelhaftung und sonstige Rechte.

PRODUKTHAFTUNG – FREISTELLUNG – HAFTPFLICHTVERSICHERUNGSSCHUTZ

1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, AURA insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von AURA durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird AURA den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

SCHUTZRECHTE

1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
2. Wird AURA von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, AURA auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; AURA ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die AURA aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
4. Die Verjährungsfrist hierfür beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

ABTRETUNG VON FORDERUNGEN – GEHEIMHALTUNG

1. Forderungen des Lieferanten gegen AURA dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
2. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

GERICHTSSTAND – ERFÜLLUNGSORT

1. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen sowie für alle anderen Verpflichtungen beider Teile ist Germersheim. Sofern die von AURA genannte Ablieferungsstelle vom Sitz von AURA abweicht und sich in Deutschland befindet, ist diese Ablieferungsstelle Erfüllungsort.
2. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von AURA Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
3. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen gilt unabdingbar das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNÜbereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenkauf.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht.



AURA GmbH Germersheim

Stand 05/2003